Haben Unternehmer das Recht, während der Corona-Pandemie Zahlungen zu verweigern?

Die verhängten Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen führen bei Unternehmern zu Einnahmerückgängen, weil das Unternehmen entweder den Betrieb aufgrund von verwaltungsrechtlichen Anordnungen schließen muss oder weil Verbraucher ihr Konsumverhalten ändern.

Auch für Kleinstunternehmer hat der Gesetzgeber mit Art. 240 § 1 Abs. 2 EGBGB eine Regelung geschaffen, die den wirtschaftlichen Bestand des Unternehmens sichern soll.

Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und einem Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz bis 2 Mio. EUR haben das Recht, die Zahlungen für wesentliche Dauerschuldverhältnisse, also solche, die zur Eindeckung mit Leistungen zur angemessenen Fortsetzung seines Erwerbsbetriebs erforderlich sind (zB. Leasingverträge, Telekommunikationsverträgen, Softwarenutzungsverträge, Mietverträge über Gegenstände wie Maschinen, etc.) bis zum 30. Juni 2020 zu verweigern, wenn infolge von Umständen, die auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen sind,

  1. das Unternehmen die Leistung nicht erbringen kann oder
  2. dem Unternehmen die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebs nicht möglich wäre.

Die Regelung gilt nur für Verträge, die vor dem 08.03.2020 geschlossen wurden. Die Leistungsverweigerung muss dem Gläubiger zumutbar ist. Wenn letzteres nicht der Fall ist und der Schuldner deshalb zur Zahlung verpflichtet bleibt, kann er das Dauerschuldverhältnis kündigen.

Was aber geschieht nach dem 30.06.2020?

Der Gesetzgeber hat der Bundesregierung bereits jetzt das Recht eingeräumt, die Frist bis zum 30.09.2020 zu verlängern.

Selbst wenn dies geschehen sollte, steht aber jeder Unternehmer vor dem Problem, dass entweder nach dem 30.06. oder dem 30.09.2020 eine Vielzahl, also 4 bzw. 7, von Monatsraten für die Dauerschuldverhältnisse auf einmal fällig werden.

Unternehmern, die die Zahlungen aufgrund von wirtschaftlichen Schwierigkeiten einstellen können, dürften aber dann wohl kaum in der Lage sein, sämtliche gestundete Raten nachzuzahlen.

Also sollten auch Unternehmer, auf die die gesetzlichen Stundungsregelungen zutreffen, bereits frühzeitig mit ihrem Geschäftspartner über die Art und Weise der Nachzahlung der gestundeten Raten eine rechtssichere Vereinbarung treffen.